Neuer Erlass vom 5. November 2020 vereinfacht die Durchführung von Gesellschaftsjagden auf Schalenwild
Stand:05.11.2020
Die Regelungen zu zur Durchführung von Gesellschaftsjagden auf Schalenwild wurden durch das Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nochmals modifiziert. Zentraler Punkt ist, dass Drückjagden auf Schalenwild nunmehr der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr zugeordnet (§2 Abs. 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO) werden.
Voraussetzungen für die Durchführung sind die
Voraussetzungen für die Durchführung sind die
- Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 3 Abs. 2, 3, 5-7 Nds. Corona-VO),
- Erstellung eines Hygienekonzeptes (vgl. § 4 Nds. Corona-VO) sowie
- Datenerhebung- und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO).
Eine vorherige Genehmigung durch die jeweils zuständigen Gesundheitsämter der Landkreise ist somit nicht mehr erforderlich.