Einzeljagd während der Ausgangssperre bleibt weiter möglich!
Die neuen Regelungen des § 28 b des Infektionsschutzgesetzes („bundeseinheitliche Notbremse“) greift dem kommenden Freitag (30.4.) auch im Landkreis Hildesheim, da das RKI für drei Tage in Folge eine Inzidenz von über 100 ausgewiesen hat. Der Landkreis hat in einer Allgemeinverfügung die Geltung der Regelungen des § 28 b IfSG angeordnet.
Hierin enthalten sind aber auch Ausnahmen von der ab Freitag (30.4.) geltenden Ausgangsbeschränkung, wonach der Aufenthalt im öffentlichen Raum von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages verboten ist. Unter anderem hat der Landkreis Hildesheim als weiteren gewichtigen und unabweisbarer Zweck und somit Ausnahmefall die Einzeljagd als Ansitz- oder Pirschjagd auf Schalenwild sowie das Aufsuchen von Fallwild aufgenommen (hier geht es zur Seite des Landkreises).